Seedballs, Samenbälle oder Samenbomben

Seedballs selber machen ist wirklich einfach: Man nehme 5 Teile Komposterde, möglichst torffrei natürlich, 3 Teile Lehmpulver, 1 Teil Saatgut und bis zu 1 Teil Wasser, vermische alles gut und forme daraus kleine Bällchen. Die kann man trocknen lassen oder direkt in der Stadt verteilen, um die Umgebung zu verschönern. Als Saatgut sollte man natürlich nur einheimische, nicht-invasive Sorten nutzen. Empfehlenswert sind im Handel erhältliche Saatgutmischungen für Bienen- oder Schmetterlingsweide. Günstiger ist jedoch das Sammeln von Samen direkt auf einer Wildblumenwiese in der Umgebung, so noch vorhanden.

Wer es einmal ausprobieren will, am Samstag, den 23. April ist beim Stadtspaziergang die Gelegenheit dazu.

Wichtiger Hinweis:
Das Bepflanzen von öffentlichem Raum ist eine „Sachbeschädigung nach §303 des Strafgesetzbuches, eine Straftat, für die der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Auch Privatgrundstücke dürfen ohne die Erlaubnis des Eigentümers nicht begrünt werden. Daraus ergibt sich nach §862 BGB sogar ein Schadenersatzanspruch.

Wir denken also, dass man als „illegaler“ Stadtbegrüner nicht mit einer Anzeige oder gar Strafe rechnen muss. Am Ende ist aber natürlich jeder für sein Handeln verantwortlich. Für uns ist vor allem wichtig, dass man niemandem schadet. Also z.B. keine Samenbomben in mühsam von anderen angelegte Vorgärten oder auf (schöne) öffentliche Beete werfen, keine hochwachsenden Blumen auf Verkehrsinseln oder -kreisen pflanzen und immer nur Saatgut von einheimischen Arten verwenden!“
Quelle: https://www.diestadtgaertner.de

Anleitungen zum Selber Machen

Bezugsquellen für Saatgut und Lehmpulver

2 Antworten auf „Seedballs, Samenbälle oder Samenbomben“

  1. Das war damals noch nicht in Kraft getreten:

    „In der freien Natur bedarf entsprechend der Vorgaben des § 40 BNatSchG das Ausbringen von Pflanzen, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit 100 Jahren nicht mehr vorkommt, der Genehmigung. Bis einschließlich 1. März 2020 dürfen laut § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 BNatSchG Gehölze und Saatgut noch außerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden, danach ist das nicht mehr der Fall.“

    https://www.bfn.de/themen/artenschutz/gefaehrdung-bewertung-management/gebietseigene-herkuenfte.html

    https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten/artenschutz/nationaler-artenschutz/regionale-gehoelze/

  2. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
    § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren
    (1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
    1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
    2. der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
    a) der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
    b) anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
    3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
    4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
    Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.
    (2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.
    (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

    http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__40.html

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